Statuten Familienkreis Männedorf
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Familienkreis Männedorf» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Männedorf. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Der Verein ist gemeinnützig und setzt sich für das Wohl und die Vernetzung der Familien in Männedorf ein. Er fördert den Kontakt und den Austausch unter den Familien und bietet ihnen in Kursen, Veranstaltungen oder durch andere geeignete Mittel Anregungen für die Gestaltung des Familienalltags. Die Angebote des Vereins sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Wünschenswert ist auch die Vernetzung mit anderen Vereinen, Organisationen und der Gemeinde/Schule.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erwerben können alle natürlichen Personen (insbesondere Familien mit Kindern im Vorschulalter sowie schulpflichtigen Kindern), welche den unter Art. 2 genannten Zweck des Vereins unterstützen wollen, in Männedorf und Umgebung wohnhaft sind und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag bezahlen.
Art. 4 Ordentliche Mitgliedschaft
Jedes Mitglied (eine Familie zählt als ein Mitglied) bezahlt jährlich einen an der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.
Art. 5 Eintritt
Um Mitglied zu werden bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung sowie der Bezahlung des Mitgliederbeitrages (die Beitragspflicht besteht im vollen Umfang auch bei Eintritt unter dem Jahr). Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
• Austritt
• Ausschluss
Das Austrittsbegehren aus dem Verein muss unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind, wird das Austrittsbegehren vom Vorstand genehmigt.
Art. 7 Ausschluss
Wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins verstösst bzw. wenn ein Mitglied die Statuten des Vereins in schwerwiegender Weise verletzt oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 8 Stellung
ausgeschiedener Mitglieder Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Jahresbeiträge werden nicht pro rata rückerstattet.
III. Organisation
Art. 9 Organe Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Revisorin oder der Revisor
A. Mitgliederversammlung
Art. 10 Stellung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist der/die Präsident/in und bei dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident/in oder ein anderes Mitglied des Vorstands.
Art. 11 Aufgaben Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Wahl des Vorstandes
• Die Entlastung des Vorstands
• Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Abnahme des Jahresberichts
• Abnahme der Jahresrechnung
• Genehmigung des Jahresbudgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Wahl der Revisorin/des Revisors
• Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder
• Änderungen oder Ergänzungen der Statuten
• Gründung und Auflösung des Vereins
Art. 12 Stimmrecht
An der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jede Familie verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied ist bei der Beschlussfassung in eigener Sache vom Stimmrecht ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/in den Stichentscheid. Für die Änderung der Statuten oder der Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 13 Einladung und Anträge
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (vorzugsweise im ersten Quartal). Die Mitglieder sind zu einer Vereinsversammlung mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich einzuladen. Die Einladung enthält Zeit und Ort sowie eine Traktandenliste. Anträge sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Art. 14 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird durchgeführt:
• auf Wunsch von einem Fünftel der Mitglieder
• auf Wunsch der Revisorin/des Revisors
• auf Wunsch des Vorstandes
B. Vorstand
Art. 15 Aufgaben / Kompetenzen
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bestimmt in eigener Kompetenz wie die Pflichten an die Vorstandsmitglieder verteilt werden. Dem Vorstand kommen alle Befugnisse zu, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung oder der Revisorin/des Revisors fallen. Namentlich obliegen ihm folgende Aufgaben:
• Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellen eines Jahresprogramms
• Geschäftsführung und das Führen der Buchhaltung
• Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der (ordentlichen) Mitgliederversammlung
• Aufnahme von Neumitgliedern
Art. 16 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
• Präsidium
• Vizepräsidium
• Aktuariat
• Kassieramt
• weitere Vorstandsmitglieder (als Beisitzer) Eine Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 17 Zeichnungsberechtigung
Rechtsverbindliche Unterschriften tätigt der/die Präsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Kollektivunterschrift). Für budgetierte Ausgaben bis Fr. 500.00 ist die Einzelunterschrift eines Vorstandsmitglieds zulässig.
Art. 18 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 19 Beschlussfassung
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Sitzungen führt er Protokoll. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in mit dem Stichentscheid. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt wird.
Art. 20 Spesenvergütung
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat das Recht auf Spesenvergütung.
C. Rechnungsrevision
Art. 21 Aufgaben
Der/die Revisor/in kontrolliert die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Revisor/in sein.
Art. 22 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Revisorin/des Revisors beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
IV. Finanzielles
Art. 23 Einnahmequellen Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus
• Mitgliederbeiträgen
• Spenden
• Beiträgen der öffentlichen Hand
• Einnahmen aus Veranstaltungen/Kursen etc.
Art. 24 Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag wird an der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in der ersten Hälfte des Vereinsjahres bzw. nach Eintritt fällig.
Art. 25 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 26 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 27 Unfälle/Haftpflicht
Die Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Mitglieder (bei Kindern deren Eltern).
V. Auflösung des Vereins
Art. 28 Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder an einer Mitgliederversammlung gefasst werden.
Art. 29 Verteilung der Mittel
Bei Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung, welchen Organisationen mit ähnlichem Zweck allfälliges Vermögen zugewendet wird.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitgliederversammlung vom 9. März 2022 in Kraft.